Wo und wann fegen?
Folgender Leserbrief von Frau Marianne Meyerhoff zum Thema „Streupflicht im Winter“ ging bei der Redaktion des Groß Borsteler Boten ein. Zur Information veröffentlichen wir daraus einige wichtige Beispiele:
Aus dem Flyer der Hamburger Behörde zur Räum- und Streupflicht im Winter:
Als Eigentümer, Erbbau- und Nießbrauchsberechtiger eines Grundstückes sind Sie Anlieger im Sinne des Hamburger Wegegesetzes. Damit sind Sie verpflichtet, die von den Fußgängern genutzten Flächen auf öffentlichen Wegen, die an ihr Grundstück grenzen, im Winter von Schnee und Eis zu befreien.
1. Räumen und streuen Sie bitte alle erforderlichen Strecken auf dem öffentlichen Gehweg und zwar so breit, wie es für den dortigen Fußgängerverkehr notwendig ist, mindestens ein Meter. Treppen in ganzer Breite.
2. Als Anlieger eines Eckgrundstücks müssen Sie den Gehweg bis an den Fahrbahnrand der einmündenden oder kreuzenden Straße räumen und streuen.
3. Befindet sich vor Ihrem Grundstück ein Fußgängerüberweg oder eine Ampel, sind Sie verpflichtet, dort bis an den Fahrbahnrand zu räumen und zu streuen.
4. Böschungen, Gräben, Stützmauern usw. und auch Trennwände entbinden Sie nicht von Ihrer Winterdienstpflicht als Anlieger.
5. Auch von Fußgängern genutzte öffentliche Wege ohne Fahrbahn sind Gehwege im Sinne des HWG und müssen von den Anliegern gestreut werden.
6. In verkehrsberuhigten Bereichen und so genannten Wohnwegen ist ebenfalls von den Anliegern auf jeder Seite des Weges außerhalb der für den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen (Parkplätze) in erforderlicher Breite zu räumen und zu streuen.